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Haftungsrecht

Können Patienten mich verklagen?

Behandelt man als Arzt einen Patienten, dann muss man das selbstverständlich fachgerecht und mit der nötigen Sorgfalt tun. Kommt man dem nicht nach und dem Patienten entstehen Schäden, kann man dafür zivil- oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verklagt werden. Rechtlich gesehen, schließt ein Arzt nämlich mit jedem seiner Patienten einen Behandlungsvertrag ab. Er kommt alleine dadurch zustande kommt, dass man den Patienten behandelt oder berät und bedarf keiner besonderen Form (z. B. der Schriftform).

Arbeite man als Arzt in einem Krankenhaus und ist dort angestellt, haftet die Klinik (bzw. der Krankenhausträger) als juristische Person bei Fehlern und man kann als Arzt nicht direkt verklagt werden. Etwas komplexer ist die Rechtslage bei ambulanten Behandlungen im Krankenhaus. Hier gilt die Regel: Wer die Leistung am Patienten abrechnet, der haftet auch. Hat man dagegen eine eigene Praxis, ist man für sich selbst und die Fehler des Personals (z. B. der angestellten Ärzte oder MFAs) verantwortlich.

Als Praxisinhaber haftet man gegenüber dem Patienten, wenn man fahrlässig oder auch vorsätzlich einen Fehler begangen hat. Man unterscheidet verschiedene Arten von Pflichtverstößen: Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler und Dokumentationsfehler. Außerdem kann man zur Rechenschaft gezogen werden, wenn ein Übernahmeverschulden oder ein Organisationsverschulden vorliegt.

  1. Von einem Behandlungsfehler spricht man, wenn der Arzt den Patienten nicht so behandelt, wie es erforderlich gewesen wäre. Man kann aber selbstverständlich nicht dafür belangt werden, wenn die Behandlung trotz ihrer Berechtigung und sachgemäßen Durchführung nicht den erhofften Erfolg bringt. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einfachen und groben Behandlungsfehler. Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt seinen Patienten nicht sorgfältig und den Standard und Regeln entsprechend behandelt hat. Einen grober Behandlungsfehler begeht man, wenn man Berufsregeln oder medizinische Erkenntnisse missachtet.
  2. Als Arzt ist man außerdem dazu verpflichtet, den Patienten über die Behandlung und die Erfolgsaussichten aufzuklären (Aufklärungspflicht). Klärt man den Patienten nur ungenügend auf, kann man dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Interessant zu wissen: Eine ärztliche Behandlung stellt nach §223 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Körperverletzung dar, es sei denn, der Patient hat in die Behandlung eingewilligt. Damit er dies auch wirklich tun kann, muss er richtig aufgeklärt sein.
  3. Ein Arzt muss seinen Patienten aber nicht nur fachgerecht und sorgfältig behandeln und aufklären, sondern auch die Ergebnisse der Behandlung richtig dokumentieren (Dokumentationspflicht). Dokumentiert man fehlerhaft, kann der Patient den Arzt zur Verantwortung ziehen.
  4. Darüber hinaus kann man als Arzt verklagt werden, wenn man eine Behandlung vornimmt, obwohl man eigentlich nicht dazu in der Lage dazu (weil einem die Fähigkeiten oder Geräte fehlen). Man spricht dann von einem sogenannten „Übernahmeverschulden“.
  5. Letztlich hat mal als Arzt auch Organisationspflichten und muss z. B. dafür sorgen, dass man ausreichend viel und gut geschultes Personal beschäftigt oder seine Geräte regelmäßig kontrolliert. Tut man dies nicht und gefährdet dadurch seine Patienten, begeht man ein Organisationsverschulden und muss dafür haften.

Im Prozess zwischen Arzt und Patient liegt die Beweislast zunächst beim Patienten, weil er dem Arzt fehlerhaftes Verhalten vorwirft. Der Patient muss dem Arzt nachweisen, dass er einen Fehler begangen hat. Die Beweislast kann sich aber auch umkehren, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der Arzt den Patienten nicht richtig aufgeklärt oder sein Vorgehen nicht ausreichend dokumentiert hat. Dann muss der Arzt beweisen, dass der Schaden des Patienten nicht auf seinem Verhalten beruht.

Weil man als Arzt eine große Verantwortung trägt, kann man sich und das Praxispersonal natürlich (wie im normalen Leben auch) gegen Haftungsansprüche versichern und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Ist sich ein Patient sicher, dass sein behandelnder Arzt einen Fehler begangen hat, kann er sich an die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern werden. Ihr Urteil wird in der Regel von der Haftpflichtversicherung anerkannt. Der Patient kann aber auch zivilrechtlich klagen. Diese Prozesse sind meist aber langwierig und kosten viel Geld.