Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mich niederlassen möchte?
Wer sich als Arzt niederlassen möchte und die dafür nötige Zulassung als Vertragsarzt von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) hat, kann zwischen verschiedenen Formen der Niederlassung wählen. Inzwischen gibt es sechs unterschiedliche Möglichkeiten in der ambulanten Krankenversorgung zu arbeiten:
- Man kann sich zum einen mit einer Einzelpraxis selbstständig machen (oder eine bestehende Einzelpraxis von einem Vorgänger übernehmen) und hier als selbstständiger Unternehmer seine eigenen Vorstellungen verwirklichen. Der Arzt in der Einzelpraxis ist aber nicht zwingend ein Einzelkämpfer: Er kann sich mit anderen Fachkollegen zu einem Praxisnetz zusammenschließen und so durch Erfahrungsaustausch und verstärkte Kommunikation die Versorgung der Patienten verbessern.
- Oder man teilt sich im Rahmen einer Praxisgemeinschaft Praxisräume, medizinische Geräte und Fachpersonal – und damit Kosten – gemeinsam mit anderen Ärzten. Die Abrechnung erfolgt aber getrennt und jeder Arzt führt seine eigene Patientenkartei.
- In einer Gemeinschaftspraxis, die auch als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bezeichnet wird, teilt man sich dagegen nicht nur die Kosten, sondern behandelt auch gemeinsam (und nicht wie in der Praxisgemeinschaft getrennt voneinander) Patienten.
- Auch die Teilzulassung ist eine Form der Niederlassung. Dabei ist man selbständig mit einer eigenen Praxis – aber nur in Teilzeit. Die vorgeschriebene Präsenzzeit in der Praxis reduziert sich dabei auf mindestens zehn Stunden anstelle der bei einer vollen Zulassung vorgeschriebenen 20 Mindeststunden pro Woche. Ist man teilzugelassen kann man wählen, ob man die freie Zeit für Familie und Hobbys nutzen möchte oder sich halbtags in einem Krankenhaus anstellen lässt.
- Eine Alternative ist die Anstellung als Arzt in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).
- Schließlich gibt es noch die Möglichkeit eines Jobsharings betreiben und mit einem schon niedergelassenen Kollegen der gleichen Fachrichtung kooperieren und die Arbeitszeit aufteilen. Das Jobsharing ist damit eine Sonderform der Gemeinschaftspraxis. Der Arzt erhält nur eine (begrenzte) Zulassung, weil er Praxispartner eines zugelassenen Arztes der gleichen Fachrichtung ist. Das bisherige Leistungsvolumen, welches eng mit der Patientenzahl korreliert, darf nach Anstellung des Jobsharers nicht ausgeweitet werden.