Wer ist dafür verantwortlich, dass Menschen in Deutschland jederzeit auf ärztliche Hilfe zurückgreifen können?
Als Sicherstellungsauftrag bezeichnet man die den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vom Staat erteilte Aufgabe, die ambulante medizinische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten und gleichzeitig zu garantieren, dass diese bedarfsdeckend, auf einem angemessenen Qualitätsniveau und auch außerhalb der regulären Sprechzeiten stattfindet (Notdienst). Der Sicherstellungsauftrag kann in besonderen Fällen (z. B. durch Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV)) auch auf die Krankenkassen übergehen. Der Sicherstellungsauftrag ist in §72 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB) rechtlich verankert.
Gibt es in einer Region im Vergleich zur Einwohnerzahl zu wenige Ärzte, gilt diese als unterversorgt. Die Krankenkassen können den dort niedergelassenen Ärzten dann sogenannte Sicherstellungszuschläge (zusätzliche Honorare) zahlen. Sie sollen ihnen als Anreiz dienen, in der Region zu bleiben, um die vertragsärztliche Versorgung so gut wie möglich zu gewährleisten. Sicherstellungszuschläge wurden mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eingeführt, das 2004 in Kraft getreten ist und verschiedene Bereiche der Gesundheitsgesetzgebung reformiert hat.