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Zulassung

Wer sich als Hausarzt (oder auch als Arzt einer anderen Fachrichtung) in Deutschland niederlassen möchte, braucht dafür eine Zulassung als Vertragsarzt von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Erst mit dieser Zulassung ist man berechtigt, gesetzlich versicherte Patienten ambulant zu behandeln. Ob man als Vertragsarzt in Baden-Württemberg zugelassen wird, entscheiden die zuständigen regionalen Zulassungsausschüsse Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen.

Das Zulassungsverfahren

Um als Vertragsarzt zugelassen zu werden, muss man sich als Erstes in ein Arztregister eintragen. Dafür muss man eine Approbation und eine abgeschlossene Weiterbildung in einem medizinischen Fachgebiet vorweisen. Arztregister werden für jeden Zulassungsbezirk von der Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) geführt.

Um die Zulassung als Vertragsarzt beantragen zu können, muss man außerdem schon wissen, wo man künftig praktizieren will und seinen Vertragsarztsitz angeben. Dabei kann man sich zwischen einer Praxisgründung und einer Praxisübernahme entscheiden.

Nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert ist es auch, sich nach der Eintragung in das Arztregister bei der KVBW auf eine Warteliste im Fachgebiet Allgemeinmedizin setzen zu lassen. Wartelisten werden für alle Fachgruppen geführt, für die ein Zulassungsstopp besteht. Lässt man sich als Arzt in eine Warteliste eintragen, bekundet man sein Interesse sich in einem Gebiet niederzulassen, das eigentlich für neue Praxen gesperrt ist und sammelt Wartezeiten. Die Wartezeiten werden vom Zulassungsausschuss dann bei der Vergabe eines ausgeschriebenen Arztsitzes berücksichtigt.

Ist man in ein Arztregister aufgenommen worden und hat einen Praxisstandort gefunden, kann man schließlich einen Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt beim örtlichen Zulassungsausschuss stellen. Für die Zulassung als Vertragsarzt ist nicht nur die berufliche Eignung entscheidend, sondern auch das Alter des Antragstellers sowie seine familiäre Situation und seine Berufserfahrung.